Information vom Landesjagdverband Hessen e. V. vom 28. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
als uns die Oberste Jagdbehörde beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) im Frühjahr 2024 einen Entwurf zur Überarbeitung der Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen zur Stellungnahme übermittelt hat, erhielten Sie den Entwurf, sowie auch zum Vergleich die bisher geltenden Bestimmungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Für Ihre Rückmeldungen möchten wir uns dahingehend nochmals recht herzlich bedanken. Nach Beendigung des Abstimmungsprozesses hat jetzt die Oberste Jagdbehörde beim HMLU mit Schreiben vom 21. Juli 2025 die als Anlage beigefügten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen genehmigt. Anträge auf Anerkennung sind unmittelbar bei der Oberen Jagdbehörde beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Gerne können Sie die Bestimmungen auf Ihrer Homepage veröffentlichen, wie auch wir dies vornehmen werden. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung im Hessenjäger, Ausgabe September 2025.
Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen nach § 27 Abs. 7 Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Präambel
Nach § 27 Abs. 1 HJagdG ist krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren. Die Nachsuche auf verletztes Wild darf dabei nur durch Hunde mit für die Nachsuche festgestellter Brauchbarkeit erfolgen (§ 28 Abs. 1 HJagdG). § 27 Abs. 7 HJagdG räumt ein, diese Brauchbarkeit sowie Rechte und Pflichten bei der Nachsuche in Hessen weiter zu konkretisieren. Die hierzu von der Landesvereinigung der Jägerinnen und Jäger (Landesjagdverband Hessen e.V.) erarbeiteten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen sind geprägt durch zwei Leitgedanken:
- Nachsuchearbeit stellt – unabhängig von ihrer Ausprägung und Schwere – die tierschutzkonforme und der Jagdethik (Waidgerechtigkeit) entsprechende schnelle und verpflichtende Erlösung des kranken oder verletzten Wildtieres in den Mittelpunkt
- Dieser Verpflichtung werden nur Hundeführer und Hunde vollumfänglich gerecht, die ein gewisses Leistungsniveau nachweisen können.
Es wird davon ausgegangen, dass Nachsuchenführer physisch und zeitlich dazu in der Lage sind, die Nachsuchearbeit wahrzunehmen.
Das Hessische Jagdgesetz unterscheidet drei Formen der Nachsuchearbeit:
a) Nachsuche innerhalb des (eigenen) Jagdbezirkes mit einem für die Schweißarbeit brauchbar geprüften und regelmäßig zur Verfügung stehenden Jagdhund (§ 28 Abs. 1 HJagdG), ggf. erweitert durch Wildfolgevereinbarungen mit angrenzenden Jagdbezirken (§ 27 Abs. 8 HJagdG). Diese Form der Nachsuchearbeit wird durch die vorliegenden Bestimmungen nicht weiter konkretisiert.
b) Jagdbezirksübergreifende Nachsuche auf krankes oder verletztes Schalenwild innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft (§ 27 Abs. 6 Satz 1 HJagdG).
c) Jagdbezirks- und hegegemeinschaftsübergreifende Nachsuche auf krankes oder verletztes Schalenwild (§ 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG).
Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Leitgedanken gelten für die Nachsuchearbeit nach Buchstabe b) und c) nachfolgend ausgeführte Bestimmungs- und Anerkennungs-voraussetzungen.
Die in § 27 Abs. 6 und 7 verwendeten Begrifflichkeiten „Schweißhundeführer“ und „Schweißhundegespanne“ sind gleichzusetzen mit „Nachsucheführer“ sowie „Nachsuchegespanne“ und beinhalten die jeweilige weibliche Form.
1. Jagdbezirksübergreifende Nachsuchen auf krankes oder verletztes Schalenwild innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft (§ 27 Abs. 6 Satz 1 HJagdG)
1.1 Voraussetzungen für die Bestimmung
Nach § 27 Abs. 6 Satz 1 HJagdG kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, d.h. ohne deren Zustimmung, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen.
Ein Schweißhundeführer kann durch die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft als anerkannt bestimmt werden, wenn:
- die Person im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines oder Dreijahresjagdscheines ist, bereits seit mindestens drei Jahren einen Jagdschein besessen hat und
- die Brauchbarkeit des Hundes für die Nachsuche auf Schalenwild durch eine bestandene Schweiß- oder Fährtenschuhprüfung mit mindestens den Leistungsanforderungen gemäß der Brauchbarkeitsprüfungsordnung für Jagdhunde in Hessen (BPO-Hessen) nachgewiesen wird.
Sofern die laute Jagd und die Schussfestigkeit sowie die Gehorsamsfächer nach der BPO-Hessen nicht Gegenstand der aufgeführten Prüfung waren, sind deren Nachweise gesondert zu erbringen.
1.2 Bestimmungsverfahren, Dauer der Bestimmung und Mitteilungspflichten
Der Vorschlag der Hegegemeinschaft ist bei der unteren Jagdbehörde in Textform einzureichen. Nach Kapitel 1.1 geforderte Nachweise sind dem Vorschlag beizufügen. Nach positiver Prüfung erfolgt die Bestimmung durch die untere Jagdbehörde gemäß Anlage 1. Mit Einreichen des Vorschlages stimmt die zu bestimmende Person der Veröffentlichung notwendiger Daten (Name, Telefonnummer, Wohnort, Hegegemeinschaft) in einer bei der unteren Jagdbehörde öffentlich einsehbaren Liste über die als anerkannte bestimmten Schweißhundeführer innerhalb der Hegegemeinschaften zu. Die Bestimmung zum anerkannten Schweißhundeführer ist personengebunden und gilt nur für die als anerkannt bestimmte Person, sofern die Bestimmung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgenommen oder widerrufen wurde.
Auch wenn die Bestimmung als anerkannter Schweißhundeführer nur für die Person gilt, ist die grenzüberschreitende Ausübungsbefugnis der Schweißarbeit innerhalb der Hegegemeinschaft nur möglich, wenn eingesetzte Hunde die entsprechende Voraussetzung nach Kapitel 1.1 Nr. 2 erfüllen.
Die Bestimmung zum anerkannten Schweißhundeführer sowie die zum Einsatz kommenden Hunde sind sowohl dem Betroffenen, als auch der Hegegemeinschaft mitzuteilen. Die Hegegemeinschaft unterrichtet ihre Mitglieder. Gleiches gilt im Falle einer Rücknahme oder eines Widerrufes. Sofern sich auf der Nachsuche der Hundeführer verletzt, ist es einer begleitenden Person unter Zustimmung des verletzten Hundeführers erlaubt, gemeinsam mit dem Hund die Nachsuche fortzuführen, unter der Voraussetzung, dass die die Nachsuche fortführende Person ebenfalls eine als anerkannt bestimmte Person ist.
2. Jagdbezirks- und hegegemeinschaftsübergreifende Nachsuchen auf krankes oder verletztes Schalenwild (§ 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG)
2.1 Voraussetzung für die Anerkennung
Nach § 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG erkennt die obere Jagdbehörde Schweißhundegespanne an, die einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen und unabhängig von den Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen in Hessen, Nachsuchen auf krankes Schalenwild ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, durchführen dürfen.
Ein Schweißhundegespann kann durch die obere Jagdbehörde anerkannt werden, wenn:
- die Person im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines oder Dreijahresjagdscheines ist, bereits seit mindestens drei Jahren einen Jagdschein besessen hat und
- der geführte Hund seine Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild nachgewiesen ha
a) durch die Vorprüfung des Klubs für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e.V. oder
b) durch die Schweißhundeprüfung des Vereins Hirschmann e.V. oder
c) durch die Gebrauchsprüfung des Vereins Dachsbracke e.V. oder
d) durch eine Schweiß- oder Fährtenschuhprüfung mit folgenden Anforderungen:
Schweißprüfung: Fährtenlänge mindestens 1000 m, Alter der Fährte mindestens 20 Stunden, mindestens zwei Haken und ein Wundbett. Es dürfen höchstens 0,25 l Schweiß gespritzt oder getupft werden.
Fährtenschuhprüfung: Fährtenlänge mindestens 1000 m, Alter der Fährte mindestens 20 Stunden, mindestens zwei Haken und ein Wundbett. Es dürfen höchstens 0,125 l Schweiß verwendet werden. Eine getretene Fährte ohne Schweiß muss über Nacht stehen, mindestens 1000 m lang sein und mindestens zwei Haken haben. Die Prüfungen müssen unter Voraussetzungen abgelegt worden sein, die den Vorgaben des JGHV entsprechen, insbesondere auch in Bezug auf das Richterwesen und die eindeutige Identifikation des Hundes (Chipnummer, Tätowierung)
- und der geführte Hund einen Leistungsnachweis nach Kapitel 2.2vorweisen kann.
Ein Schweißhundegespann kann durch die obere Jagdbehörde nur anerkannt werden, wenn das Gespann die nach Kapitel 2.1 Nr. 2 geforderten Prüfungen gemeinsam bestanden und den nach Nr. 3 geforderten Leistungsnachweis gemeinsam erbracht hat.
2.2 Leistungsnachweis
Der geforderte Leistungsnachweis (Kapitel 2.1 Nr. 3) dient dazu, der hohen tierschutzrechtlichen Verpflichtung und damit auch einer qualitativ guten Nachsuchearbeit umfänglich gerecht zu werden. Vor der Anerkennung als Schweißhundegespann (§ 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG), hat der Hund zur Erfüllung der nach Kapitel 2.1 Nr. 3 geforderten Voraussetzung, eine Suchenleistung von mind. 15 Nachsuchen zu erbringen. Die Riemenarbeit je Suche muss mind. 300 m betragen und drei der 15 Nachsuchen müssen mit einer erfolgreichen Hatz beendet worden sein.
Die im Rahmen des Nachweises zu erbringenden Hatzen haben durch den suchenden Hund selber zu erfolgen und dürfen nicht durch einen Loshund erfolgen. Als Wertungsmaßstab der Hatz gilt, dass das Stück so zu flüchten vermochte, dass nur aufgrund der Hatz das Tier von seinen Leiden erlöst werden konnte. Die Leistungen müssen innerhalb von zwei Jahren erbracht und auf dem Vordruck der Anlage 3 schriftlich festgehalten worden sein. Die Hatzen sind von einer zusätzlichen Person, welche jagdlich erfahren bzw. Jagdscheininhaber ist, schriftlich zu bezeugen.
2.3 Anerkennungsverfahren, Dauer der Anerkennung, Mitteilungs- und Nachweispflichten
Ein Antrag auf Anerkennung oder Änderung ist per E-Mail an das Funktionspostfach Nachsuchengespanne@rpks.hessen.de der oberen Jagdbehörde zu senden oder kann über das Internetportal https://portal-civ-hel.ekom21.de/civ-hel.public/start.html?oe=00.00.HE.RP.KS.4.6&mode=cc&cc_key=Nachsuchengespanne erfolgen. Die nach Kapitel 2.1 geforderten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Die Anerkennung erfolgt durch die obere Jagdbehörde gemäß Anlage 2. Liegt der nach Kapitel 2.1 Nr. 3 geforderte Leistungsnachweis bei Antragstellung noch nicht vor, so kann lediglich eine auf zwei Jahre befristete Anerkennung des Gespanns erfolgen. Eine unbefristete Anerkennung ist abschließend vom Erbringen des geforderten Leistungsnachweises innerhalb von zwei Jahren nach der befristeten Bestimmung oder Anerkennung abhängig. Innerhalb dieser zwei Jahre ist es erlaubt, bereits grenzübergreifend nachzusuchen, um die geforderten Nachweise auch praxisgerecht erbringen zu können. Wird der Leistungsnachweis innerhalb der Zweijahresfrist nicht erbracht, so erfolgt auch keine unbefristete Bestimmung bzw. Anerkennung.
Mit der Antragstellung zur Anerkennung eines Schweißhundegespanns nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HJagdG, stimmt die um Anerkennung bittende Person der Veröffentlichung notwendiger Daten (Name, Telefonnummer, Wohnort) in einer bei der oberen Jagdbehörde öffentlich einsehbaren Liste über die anerkannten Schweißhundegespanne in Hessen zu.
Die Anerkennung gilt ausschließlich für das Gespann, d.h. für den Hundeführer mit zugehörigem Hund. Sie ist deshalb auf die Dauer des Bestehens des Gespanns befristet, sofern sie nicht vorherzurückgenommen oder widerrufen wurde. Sollen mehrere Hunde des gleichen Hundeführers dem Gespann zugehörig sein, erfordert dies für jeden Hund einen jeweiligen Einzelnachweis der Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie in Kapitel 2.1 gefordert werden. Sofern sich auf der Nachsuche der Hundeführer des Gespannes verletzt, ist es einer begleitenden Person unter Zustimmung des verletzten Hundeführers erlaubt, gemeinsam mit dem Hund die Nachsuche fortzuführen, unter der Voraussetzung, dass die die Nachsuche fortführende Person Teil eines eigens anerkannten Gespannes ist.
Sollte ein Hundeführer eines anerkannten Gespannes längerfristig nicht zur Nachsuchenarbeit in der Lage sein, ist es in Ausnahmefällen zulässig, wenn der dem Gespann zugehörige Hund durch einen anderen, anerkannten Nachsucheführer eingesetzt wird, auch wenn dieser die nach Kapitel 1.1 Nr. 2 geforderten Prüfungen nicht gemeinsam mit dem Hund bestanden und den nach Nr. 3 geforderten Leistungsnachweis nicht gemeinsam mit dem Hund erbracht hat. Eine solche Ausnahme ist der oberen Jagdbehörde zur Anerkennung vorzulegen.
3. Allgemeine Bestimmungen
Die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdrevier die Nachsuche begonnen wurde, oder die von diesen beauftragten Personen, haben die ausgeübte Wildfolge nach § 27 Abs. 6 Satz 5 HJagdG sodann unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk die Nachsuche stattgefunden hat, mitzuteilen. Die Bestimmung bzw. Anerkennung ergeht unter folgenden Auflagen:
1. Im Geltungszeitraum ist der unteren bzw. oberen Jagdbehörde – je nach Zuständigkeit – der Fortbestand eines gültigen Jagdscheines lückenlos anzuzeigen.
2. Der Tod eines in der Bestimmung bzw. Anerkennung aufgeführten Hundes ist der unteren bzw. oberen Jagdbehörde – je nach Zuständigkeit – unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Anerkennung nach
§ 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG ist der zuständigen Jagdbehörde sodann die einst erteilte Anerkennungsurkunde zurückzugeben.
3. Der Schweißhundeführer hat zumindest eine Kopie der Bestimmung bzw. Anerkennung bei der Nachsuche mitzuführen.
Versäumnisse diesbezüglich können zur Rücknahme oder zum Widerruf der Bestimmung bzw. Anerkennung führen.
4. Einsatz von Loshunden
Sofern außerhalb des Leistungsnachweises bei der Hatz Loshunde verwendet werden, müssen diese für die Schweißarbeit gemäß § 28 Abs. 1 HJagdG brauchbar sein. Loshunde sind der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen.
5. Inkrafttreten
Diese, nach § 27 Abs. 7 HJagdG durch die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger erarbeiteten und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, treten am Tag nach der Genehmigung in Kraft.
Bestimmungen und Anerkennungen, die auf der Grundlage des Erlasses vom 22. Oktober 2013, Az. VI3 88j 10.15-2/2010/1 i.V.m. Erlass vom 11. Oktober 2018, Az. VI3 088j 10.15-2/2010/1 basieren, bleiben unberührt.
Hinweis:
Folgende Anlagen können unter der E-Mailadresse info@jagdverein-hubertus-buedingen.de angefordert werden.
Anlage 1 –Bestimmung zum anerkannten Schweißhundeführer gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 HJagdG
Anlage 2 – Anerkennung eines Schweißhundgespannes gemäß § 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG
Anlage 3 – Leistungsnachweis für die Anerkennung nach § 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG
