Transport von Waschbären aus befriedeten Bezirken

Quelle: Schreiben vom Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Wiesbaden an Kreisausschüsse und Magistrate als untere Jagdbehörden über Regierungspräsidium Kassel als obere Jagdbehörde vom 11. März 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der Tötung von Waschbären, die in einem befriedeten Bezirk gefangen wurden, möchten wir aus unserer Sicht auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen hinweisen:

Zu beachten sind hierbei insbesondere die waffenrechtlichen, jagdrechtlichen sowie tierschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über den Umgang mit invasiven Arten. Der Waschbär unterliegt dem Jagdrecht und wird künftig ganzjährig bejagbar sein; der Elterntierschutz gemäß §22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz ist zu beachten.

Der Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken unterliegt den einschlägigen waffenrechtlichen und waffentechnischen Anforderungen. Die Verantwortung für die Schussabgabe trägt der jeweilige Eigentümer, Nutzungsberechtigte beziehungsweise deren Beauftragte.